§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur
bestimmungsgemäß einzusetzen, sowie die Unfallverhütungsvorschriften,
Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu
beachten und bei Ablauf der Mietzeit das Mietobjekt in gesäubertem
Zustand und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
§2 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietberechnung liegt eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden
am Tag zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche
(Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und
erschwerte Einsätze sind dem Vermieter mitzuteilen, da diese zusätzlich
berechnet werden.
2. Das Zurückbehalterecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
3. Ist der Mieter nach schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines
fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des
Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu
ermöglichen hat, abzuholen. Die Ansprüche des Vermieters aus dem Vertrag
bleiben bestehen. Die Beträge, die der Vermieter innerhalb der
vereinbarten Vertragsdauer erzielt hat, werden nach Abzug der durch die
Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines
für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten
Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich
der Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber ab. Der Vermieter
nimmt die Abtretung an.
7. Der Vermieter kann jederzeit Vorauszahlung für Miete, Montage, Transport- und Reparaturkosten usw. verlangen.
§3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem also betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zu übergeben.
§4 Mängel bei Übergabe
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Beginn zu sichten
und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.2. Bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach der
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die bei der Übergabe erkennbaren
Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich
beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht
unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt
worden sind.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, zu beseitigen. Die
Kosten der Mängelbehebung trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die
Mängelbeseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Die
erforderlichen Kosten trägt dann der Vermieter. Der Vermieter ist auch
berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand
zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt
sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die
notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist,
für die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels durch sein
Verschulden verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das
Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels
durch den Vermieter
§5 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichteta) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
C) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Alle Kosten zur Behebung von Schäden durch Gewalt, Fehlbedienung, fehlende Wartung, übermäßigen Verschleiß trägt der Mieter.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu
besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu
untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die
Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
4. Kommt der Mieter den ihm obliegenden Pflichten und Maßnahmen
nicht nach und kann dadurch die Reparatur bzw. Montage nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt begonnen oder ungehindert durchgeführt werden, so
hat der Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten. Für alle
Schäden, die dem Vermieter durch abhanden gekommene Werkzeuge oder
mitgebrachte Materialien entstehen, wofür ihn kein Verschulden trifft,
haftet der Mieter. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Vermieters
bleiben unberührt.
§6 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter,
insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst
entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei- grobem Verschulden des Vermieters
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
- Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
- Haftung des Vermieters nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom
Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach
Vertragsabschluss liegenden Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen
von § 4 Nr. 3 und 4 sowie § 6 Nr. 1 entsprechend.
Mit Unterzeichnung des Mietvertrags, erklärt der Mieter dass er in die
von Ihm gemietete Maschine und dessen Gebrauch eingewiesen wurde und auf
Besonderheiten bei der Bedienung hingewiesen worden ist.§8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit
allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und
vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem
vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit
Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 2 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt
entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem,
vollgetanktem und gereinigtem Zustand auf seine Kosten zurückzuliefern
oder zur Abholung bereitzuhalten (§ 5 Nr. 1b und 1c).
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des
Vermieters rechtzeitig zu erfolgen, so dass der Vermieter in der Lage
ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§9 Stilliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet
ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber
zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen usw.) an mindestens zehn
aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit
als Stilliegezeit.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit die dieser Zeit
entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer
arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. Falls nicht anders
vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch
von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit durch seine Unterlagen
nachzuweisen.
§10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, aus dem
hervorgeht, dass der Mieter seiner in § 5 vorgesehenen Unterhaltspflicht
nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in
Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der
vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.2. Der Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem
Mieter mitzuteilen und eine Gelegenheit zur Nachprüfung ist vom
Vermieter einzuräumen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem
Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der
Instandsetzungsarbeiten aufzuzeigen.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als
vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger
Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr 4 nicht unverzüglich sowie bei
sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen
am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder
überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte
irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder
dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben
Anzeige zu erstatten und den Dritten in Kenntnis zu setzen.
3. Der Mieter hat Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten
und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist
die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden
Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen
Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit (½ Tag) hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn Mietpreis pro Tag- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle von §2 Nr. 4
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter klar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leitungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt
d) in Fällen von Verstößen gegen §5 Nr. 1
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden
Kündigungsrecht Gebrauch, findet §2 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 8 und 10
Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom
Vermieter vertretbaren Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technischen Gründen
unmöglich sein, die ihm nach § 8 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur
Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz
verpflichtet.2. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden
Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 und 9
Anwendung.
§14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich mitzuteilen.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für
Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für beide Teile und für
sämtliche Ansprüche gilt der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner
Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat. Bei Privatpersonen gilt dies ausdrücklich als
vereinbart. Der Vermieter kann am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters
klagen. Für Mieter mit Firmensitz außerhalb der BRD gilt deutsches
Recht.
4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit
vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.5. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der
Mietzeit gegen Schäden jeder Art, auch Diebstahl und Unterschlagung,
soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern.
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Walsroder Maschinenverleih
Patrick Wiltzer